Unterhalt gegenüber Eltern
Fachanwältin in Ingolstadt berät zum Thema Elternunterhalt

Die Szenarien gleichen sich: Ein Elternteil oder beide Eltern werden in ein Pflegeheim aufgenommen, die Altersvorsorge und die Ersparnisse reichen nicht, um das Heim zu bezahlen. Es wird Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt leistet und wendet sich mit einer Wahrungsanzeige an die Kinder mit dem Verlangen, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Die Kinder erteilen die Auskunft und sind dann völlig entsetzt darüber, welche Zahlungen sie als Unterhalt gegenüber dem Sozialamt als Unterhalt für die Eltern erbringen sollen.

Verschärft wird die Situation dann, wenn frühzeitig eine Wohnung gegen Nießbrauch übertragen wurde oder sogar ein landwirtschaftliches Anwesen, weil das Sozialamt in diesen Fällen neben dem Unterhalt gegenüber den Eltern unter Umständen auch noch eine Schenkung behauptet, die zurückgefordert wird oder eine Ablösezahlung dafür verlangt, dass die Wohnung nicht mehr genutzt werden kann oder das landwirtschaftliche Anwesen verlassen wird, die Eltern also ihren „Austrag“ nicht mehr nutzen können.

Bei der Berechnung des Unterhalts gegenüber Eltern gilt: Niemand muss bei der Finanzierung von Elternunterhalt eine dauerhafte und nachhaltige Schmälerung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebe im Luxus (BGH XII ZR 266/99).

Erreicht wird dieses Ziel durch verhältnismäßig großzügige Selbstbehaltsbeträge. Der Selbstbehalt für das einkommenspflichtige Kind beträgt 2018 1.800 EUR und für den Ehegatten 1.440 EUR, insgesamt also 3.240 EUR. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind mindestens folgende Positionen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten abzuziehen:

  • Zins- und Tilgungsleistungen,
  • Verbindlichkeiten, die vor Entstehen der Unterhaltsverpflichtung eingegangen worden sind,
  • vorrangige Unterhaltsverpflichtungen,
  • großzügige Altersvorsorgeaufwendungen,
  • krankheitsbedingte Mehrkosten,
  • Wohnkosten, soweit sie 480 € für Alleinstehende bzw. 860 € für Ehegatten übersteigen,
  • berufsbedingte Mehraufwendungen,
  • Besuchskosten bei den pflegebedürftigen Eltern,
sowie weitere Positionen, die sonst im Unterhaltsrecht unbeachtet bleiben.

Die Kunst der Berechnung des Elternunterhalts besteht darin, das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten zu ermitteln. Hier gelten im Vergleich zum sonstigen Unterhaltsrecht viele Besonderheiten.

Zu beachten ist auch, dass viele Berechnungen der Behörden nicht richtig sind. So kommt es vor, dass unterhaltsrechtlich relevante Positionen nicht berücksichtigt werden oder die häusliche Ersparnis mehrfach angerechnet wird. Hin und wieder wird auch Elternunterhalt verlangt, wenn das Sozialamt lediglich Grundsicherung leistet. Durch die Erhöhung des Selbstbehalts in 2018 können sich für Sie niedrigere Zahlungen ergeben. Dies sollten Sie prüfen lassen.

Beim Nießbrauch wie bei Überlassungsverträgen spielt die Vertragsgestaltung durch den Notar eine große Rolle. Daher können dazu keine allgemeinen Ratschläge erteilt werden.

Es gilt der Grundsatz: Je früher Sie mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, je geringer ist der Schaden für Sie. Haben Sie Fragen? Ich helfe Ihnen gern.